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Heilungsbewährung kurz vor der Rente - was ist zu tun?

Bei vielen Krebserkrankungen erhalten Patienten den Schwerbehindertenstatus sozusagen auf Zeit. Man spricht hier von der Heilungsbewährung. In der Regel gilt dann ein Grad der Behinderung von mindestens 50 - allerdings zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren. Für die Rente kann das äußerst wichtig sein.

Heilungsbewährung kurz vor der Rente

Fünf Jahre - das klingt zunächst nach einem langen Zeitraum. Und der Schwerbehindertenstatus spielt im Leben der meisten Krebspatienten nur eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist die Frage, ob der Tumor noch einmal zurückkehrt. Doch je näher Sie dem Rentenalter kommen, desto relevanter kann auch Ihr Grad der Behinderung werden. Denn ab einem GdB von 50 steht es Ihnen frei, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Zwei Jahre früher in den Ruhestand. Und das ohne finanzielle Abstriche. Insbesondere für Menschen, die eine schwere Krankheit durchmachen mussten, ist das eine interessante Alternative zum Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze.

Falls Sie es sich leisten können, ist die vorgezogene Rente sogar noch deutlich früher machbar. Allerdings verzichten Sie bei diesem Szenario pro Monat auf 0,3 Prozent Ihrer zukünftigen Zahlungen, und zwar für immer.

Herabsetzung des GdB nach Heilungsbewährung

Einige Zeit vor dem Ende Ihrer Heilungsbewährung wird das Landesamt für soziale Dienste Sie schriftlich kontaktieren. In dieser sogenannten Anhörung können Sie deutlich machen, wie es um Ihre gesundheitliche Situation bestellt ist. Ähnlich wie beim normalen Antrag zum Schwerbehindertenausweis kommen hier neben Ihren Angaben vor allem die Aussagen Ihrer Ärzte ins Spiel.

Das Ziel ist klar: Ohne Ihren Schwerbehindertenstatus ist die vorgezogene Rente ohne Abschlag nicht möglich. Es sei denn, Sie haben bereits 45 Versicherungsjahre auf dem Rentenkonto und erreichen bald Ihre individuelle Altersgrenze.

Bei Heilungsbewährung: So sichern Sie Ihre Rente

Nach Bearbeitung des Versorgungsamtes sind zwei Ausgänge möglich: Ihr GdB bleibt oberhalb der wichtigen 50er-Schwelle; oder Sie verlieren Ihren SB-Status. Falls Sie unterhalb des GdB 50 landen, heißt es für Sie erst einmal: Ruhe bewahren. Denn jetzt können Sie sich einer wichtigen Komponente des Sozialrechts bedienen: Die Entscheidung der Behörde ist erst rechtskräftig, sobald Sie keine juristischen Mittel mehr anwenden.

Was heißt das konkret? Wie bei jedem Bescheid im Sozialrecht haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Nichts hindert Sie, das zu tun. Auf diese Weise gewinnen Sie erst einmal Zeit. Achtung: Natürlich sollten Sie das nur erwägen, wenn Sie eine ernsthafte Chance auf den Schwerbehindertenstatus sehen.

Solange der Widerspruch läuft, gilt weiterhin Ihr alter Grad der Behinderung. Auch den Schwerbehindertenausweis dürfen Sie in dieser Zeit behalten und weiter verwenden.

Notfalls bis zum Sozialgericht

Sollte das Landesamt für soziale Dienste bei der ersten Entscheidung bleiben und den Widerspruch abblocken, können Sie weitere Rechtsmittel einlegen. Eine Klage am Sozialgericht ist immer möglich. Und bis hier eine Entscheidung gefällt wird, kann noch eine ganze Menge Wasser den Rhein runterlaufen.

Auch in dieser Zeit gilt Ihr bisheriger GdB - und damit der Schwerbehindertenstatus.

Warum das so wichtig ist? Weil Sie in diesem Zeitrahmen nun Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen antreten können. Denn an dieser Stelle ist nur wichtig, wie hoch Ihr GdB beim Rentenstart ausfällt. Selbst wenn am Sozialgericht entschieden wird, dass Ihr Schwerbehindertenstatus tatsächlich aberkannt werden muss, kann Sie das in der Rente nicht mehr behelligen. Klar, Sie müssen nun Ihren SB-Ausweis abgeben. Und auch der steuerliche Nachteilsausgleich Ihrer Behinderung schrumpft. Aber Ihre Rente - die kann Ihnen keiner mehr nehmen.

Fazit

Behalten Sie bei einer schweren Erkrankung also auf jeden Fall die Heilungsbewährung im Auge. Prüfen Sie, wann und unter welchen Bedingungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Sie möglich wäre. Sollte Ihnen nun das Ende der Heilungsbewährung dazwischen kommen, steht es Ihnen frei, das Verfahren durch Widerspruch und eventuell eine Klage am Sozialgericht in die Länge zu ziehen.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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