„Keine Lücke im Versicherungsverlauf!“ – 3 wichtige Tipps aus unserer Sozialberatung
In Schleswig-Holstein vertritt der Sozialverband die Interessen von mehr als 145.000 Mitgliedern. Viele Menschen berichten in unseren Beratungsstellen von Schwierigkeiten mit den Sozialleistungsträgern – meistens über die Renten- oder Krankenversicherung. Und in den meisten Fällen beginnen die Probleme der Menschen mit einer Krankheit oder einem Unfall.
3 wichtige Hinweise aus der Beratung des Sozialverbands Schleswig-Holstein
Beispiel Krankengeld: In der Regel erhalten Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall sechs Wochen Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber überweist in dieser Zeit das Gehalt ganz einfach weiter. Nach Ablauf dieser Zeit erlischt dieser Anspruch – nun muss die Krankenkasse zahlen. Das sogenannte Krankengeld wird maximal 72 Wochen gezahlt (78 – 6 Wochen Lohnfortzahlung) und beträgt 70 Prozent des Bruttolohns (höchstens aber 90 Prozent des Netto-Einkommens).
Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes: Sie müssen sich lückenlos arbeitsunfähig schreiben lassen. Wenn Ihre Krankmeldung abläuft, ist spätestens am Werktag darauf ein Arzt aufzusuchen. „Wenn Ihr Arzt im Urlaub oder krank ist, gehen Sie zur Vertretung“, so Helga Menzel, Rechtsschutzsekretärin des SoVD in Kiel. „Schon bei nur einem Tag Lücke kann die Kasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen.“
Die neue Folgebescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse sein, sonst ruht in der Zeit danach die Zahlung Ihres Krankengeldes. Helga Menzel: „Und noch ein Tipp: Lassen Sie sich wenn möglich immer bestätigen, dass Sie die Bescheinigung abgegeben haben. Gehen Sie im Notfall mit einem Zeugen zum Briefkasten. Denn im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass Sie die AU-Bescheinigung abgeschickt haben.“
„Wieso wird meine Erwerbsminderungsrente abgelehnt?“
Ein großer Teil aller Fälle, mit denen es der SoVD Schleswig-Holstein in der Sozialberatung zu tun hat, dreht sich um Behinderung oder um die Erwerbsminderungsrente. Wer weniger als drei Stunden am Tag irgendeiner Arbeit nachgehen kann, hat möglicherweise Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Allerdings nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Was sehr praxisfern und theoretisch klingt, kann in der Realität sehr starke Auswirkungen haben.
Nur wer mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und innerhalb der letzten fünf Jahre 36 Monate Pflichtbeiträge abgeführt hat, kommt für eine Erwerbsminderungsrente in Frage. Achtung: Zu den Pflichtbeiträgen zählen neben Ihren Beiträgen als Angestellter auch Kindererziehungszeiten. Auch wenn Sie mehr als zehn Stunden in der Woche einen Angehörigen pflegen, werden in dieser Zeit Pflichtbeiträge entrichtet. Sie erhalten Kranken- oder Arbeitslosengeld? Auch in diesem Fall erhält die Rentenversicherung Plichtbeiträge.
Achten Sie daher immer darauf, dass Sie – in welcher Situation auch immer – bei der Rentenversicherung gemeldet sind. Das kann unter Umständen in folgendem Beispiel wichtig sein: Werner P. bekommt nach 78 Wochen kein Krankengeld mehr, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aufgebraucht. Beim Jobcenter muss er erfahren, dass er „nicht bedürftig“ ist, dafür müsste er zunächst seine Lebensversicherung auflösen. Außerdem verdient seine Frau so viel, dass das Jobcenter auch sonst nicht zahlen würde. „Jetzt sollte Herr P. unbedingt zur Arbeitsagentur gehen und sich dort ohne Leistung arbeitsuchend melden. Ansonsten könnte hier eine fatale Lücke im Versicherungsverlauf entstehen. Die Folge wäre, dass Werner P. möglicherweise keine Rente erhalten würde“, warnt Helga Menzel vom Rechtssschutz des Sozialverbands Schleswig-Holstein.
Kein Opt-out beim Minijob!
Seit 2013 gilt: Wer einen Minijob aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Nur auf eigenen Wunsch hin, kann eine Versicherungspflicht ruhend gestellt werden. „Wir warnen beim Sozialverband sehr davor, die Versicherungspflicht bei Minijobs zu beenden“, so Simone Hahn vom SoVD in Kiel. „Sie laufen sonst Gefahr, wichtige Voraussetzungen für die Beantragung einer Rente nicht zu erfüllen“.
Und hierbei geht es nicht nur um die Erwerbsminderungsrente (siehe oben). „Auch bei der Rente für besonders langjährig Versicherte kann es wichtig sein, dass Sie noch den ein oder anderen Monat mit einem Minijob dazurechnen können. Immerhin benötigen Sie hier 45 Beitragsjahre. Behalten Sie die Versicherungspflicht bei Minijobs unter allen Umständen bei!“, betont Simone Hahn vom Kieler Kreisverband des SoVD.
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