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Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis. Neben Erwerbsminderungsrente und Problemen mit der Krankenkasse ist der „Behindertenausweis“ das am häufigsten angesprochene Thema in den Sozialberatungszentren des SoVD.

Schwerbehindertenrecht - eine Übersicht zu Ausweis und Merkzeichen

Kein Wunder – weit über sieben Millionen Menschen in Deutschland gelten als schwerbehindert, weisen also einen GdB (Grad der Behinderung) von 50 oder mehr auf. Allein in Schleswig-Holstein gab es im Jahr 2018 28.000 Erst- und 32.000 Neufestellungsanträge. Die Behinderung ist demnach ein Thema, das einen großen Teil der Gesellschaft berührt. In dieser Übersicht wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis beantworten.

Wichtige Infos vorab:

  • Eine Schwerbehinderung kann immer dann festgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhalten.
  • Träger eines Schwerbehindertenausweises können sogenannte „Nachteilsausgleiche“ in Anspruch nehmen. Viele Nachteilsausgleiche gelten nur in Verbindung mit bestimmten Merkzeichen.
  • Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zum Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
  • Wie hoch der Grad der Behinderung am Ende ausfällt, ergibt sich aus der „Versorgungsmedzin-Verordnung“.

Unsere Übersicht zum Schwerbehindertenausweis

  1. Wer kann einen Schwerbehindertenausweis bekommen?
  2. Wo beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?
  3. Welche Krankheiten werden beim Schwerbehindertenausweis anerkannt?
  4. Was sind die Vorteile, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis habe?
  5. Welche Merkzeichen gibt es?
  6. Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
  7. Was ist ein Neufestellungsantrag?
  8. Gleichstellung beantragen – was bringt das in der Praxis?

Wer kann einen Schwerbehindertenausweis bekommen?

Voraussetzung für den Schwerbehindertenausweis ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Es reicht also nicht aus, von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen zu sein. Diese muss a) amtlich festgestellt werden und b) zu einem GdB von 50 oder mehr führen. Auch mehrere Krankheiten oder Behinderungen können Sie zusammen über den Schwellenwert von 50 bringen. Alles, was darunter liegt, führt nicht zum Status der Schwerbehinderung. Und somit auch nicht zum „Behindertenausweis“.

Der SB-Ausweis gilt in ganz Deutschland. Seit 2013 gibt es diesen in Form einer Plastikkarte, ähnlich wie Ihre EC- oder Kreditkarte. Viele ältere Menschen, die ihren Behindertenstatus schon länger innehaben, führen noch einen Schwerbehindertenausweis in Papierform mit sich. Beide Varianten sind gültig. Es ist auch nicht notwendig, die ältere Version gegen eine Plastikkarte einzutauschen. Wenn jedoch ein Ausweis neu ausgestellt wird, so gibt es heute nur noch die Scheckkarte aus Kunststoff.

Wo beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Zuständig ist das Versorgungsamt. Allerdings tragen die Behörden in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In Schleswig-Holstein ist zum Beispiel das Landesamt für soziale Dienste für die Bearbeitung von Anträgen im Schwerbehindertenrecht zuständig.

Wenn wir ganz genau sein wollen, beantragen Sie den Schwerbehindertenausweis nicht direkt. Vielmehr geht es beim Antrag zunächst um den Status der Schwerbehinderung. Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Amt zu dem Ergebnis kommen, dass Ihr Grad der Behinderung bei 50 oder mehr liegt, bekommen Sie den dazugehörigen Ausweis automatisch zugeschickt.

Ganz wichtig: In den allermeisten Fällen werden Sie nach Ihrem Antrag nicht noch einmal persönlich begutachtet. Deshalb kommt es sehr darauf an, dass es bereits aussagekräftige Befundberichte zu Ihren Beschwerden gibt. Im Normalfall sind Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen schon häufiger beim Arzt gewesen, vielleicht haben Sie sogar schon eine Reha gemacht. Falls Sie aktuelle medizinische Berichte besitzen, sollten Sie diese dem Antrag unbedingt beifügen.

Sie sind schon länger in Behandlung, haben aber keine Befundberichte? In diesem Fall wird sich das Landesamt bei Ihrem Arzt melden und einen Bericht anfordern. Leider funktioniert das nicht immer so, wie es sein sollte. Tatsächlich ist das der Hauptgrund für teilweise sehr lange Wartezeiten beim Schwerbehindertenausweis.

Wie lange dauert die Bearbeitung beim Schwerbehindertenausweis?

Natürlich kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Im Durchschnitt müssen Sie in Schleswig-Holstein zwischen drei und vier Monate warten, nachdem Sie Ihren Antrag abgeschickt haben. Egal, ob es sich um einen Erst- oder Neufeststellungsantrag handelt. Ein Durchschnittswert gibt Ihnen eine grobe Möglichkeit der Einordnung – mehr aber auch nicht. Natürlich kann die Bearbeitung deutlich schneller gehen. In Ausnahmefällen warten Menschen mit Behinderung jedoch auch deutlich länger als vier Monate.

Wie lange ist der SB-Ausweis gültig?

Auch das ist unterschiedlich. Die meisten Schwerbehindertenausweise werden für maximal fünf Jahre ausgestellt. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen der Ausweis unbefristet gültig ist. Natürlich nur, wenn nicht mit einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse zu rechnen ist. Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis ausläuft, sollten Sie spätestens drei Monaten vorher bei der Behörde Bescheid geben. Hier erfahren Sie, was zu tun ist, um den Ausweis zu verlängern.

Kann ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?

Diese Option steht Ihnen im Sozialrecht immer offen. Innerhalb von einem Monat können Sie gegen die Entscheidung der Behörde angehen. Unsere Bitte: Vergewissern Sie sich vorher, dass die Behörde tatsächlich einen Fehler gemacht hat. Nur weil ein Nachbar das Merkzeichen „aG“ tragen darf, heißt das noch lange nicht, dass Ihnen dieses Merkzeichen bei ähnlichen Einschränkungen auch zusteht. Bei einem begründeten Verdacht, dass in Ihrem Verfahren Fehler gemacht wurden, kann ein Widerspruch jedoch sinnvoll sein. Der Sozialverband ist Ihnen hierbei gern behilflich.

Welche Krankheiten werden beim Schwerbehindertenausweis anerkannt?

Welche einzelne Behinderung und welche Krankheit wie zu bewerten ist – darüber gibt die sogenannte „Versorgungsmedizin-Verordnung“ Auskunft. Diese Broschüre können Sie kostenlos beim Bundessozialministerium anfordern. Besser ist es, wenn Sie die aktuelle Verordnung gleich online lesen. Denn wie bei allen Druckerzeugnissen können diese schneller veralten, als dass Sie es mitbekommen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung wird laufend aktualisiert. Was vor zwei Jahren noch gültig war, kann heute schon ganz anders aussehen.

Für die Aktualisierungen sorgt ein festes Gremium aus Sozialmedizinern. Gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium haben diese die Entwicklung der medizinischen Versorgung im Blick. Zwei Beispiele: Verletzungen an der Hüfte können heute (zumindest in der Theorie) gut mit künstlichen Gelenken ausgeglichen werden. Noch vor einigen Jahren hat eine Diabetes, bei der regelmäßig Insulin gespritzt werden muss, automatisch zu einem GdB von 50 geführt. Das gilt heute nicht mehr. Dementsprechend wurde die Versorgungsmedizin-Verordnung angepasst.

Was sind die Vorteile, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis habe?

Im Schwerbehindertenrecht gibt es keine „Vorteile“. Wir sprechen von Nachteilsausgleichen. Denn Menschen mit Behinderung sind in gewissen Aspekten des Lebens eingeschränkt, diese Nachteile sollen durch bestimmte Maßnahmen zumindest teilweise ausgeglichen werden.

An dieser Stelle werden wir nicht auf alle Nachteilsausgleiche eingehen können, dafür gibt es einfach zu viele. Wichtig zu wissen: Unterschiedliche Behinderungen führen zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen. Eine gute Übersicht zu diesem Thema finden Sie hier.

Welche Merkzeichen gibt es?

Nicht immer sorgt allein der Schwerbehindertenstatus für einen Nachteilsausgleich. Oft sind dafür bestimmte Merkzeichen vonnöten. Insgesamt gibt es acht Merkzeichen für Menschen mit Behinderung, die alle zu individuellen Nachteilsausgleichen führen.

aG

Das Merkzeichen, nach dem die meisten Menschen in unserer Sozialberatung fragen. Erlaubt dem Inhaber, auf Behindertenparkplätzen zu stehen. Die KFZ-Steuer entfällt komplett, zusätzlich kann die Wertmarke für den ÖPNV käuflich erworben werden.

B

Wer nicht allein reisen kann, dessen Begleitperson kann mit diesem Merkzeichen kostenfrei im ÖPNV befördert werden. Gemeinsam mit dem Merkzeichen „G“ und weiteren Voraussetzungen kann der orangefarbene Parkausweis genutzt werden.

Bl

Menschen mit starker Sehbehinderung können kostenlos mit dem ÖPNV fahren. Gleichzeitig entfällt die KFZ-Steuer, Inhaber des „Bl“ können Behindertenparkplätze nutzen. Auf Antrag werden Sie vom Rundfunkbeitrag befreit. Je nach Bundesland haben Sie außerdem Anspruch auf Landesblindengeld.

G

Mit dem Merkzeichen „G“ entfallen 50 Prozent der KFZ-Steuer. Alternativ können Sie auch die Wertmarke für den ÖPNV erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen nutzen Sie hier den orangefarbenen Parkausweis. Achtung: Falls Sie Grundsicherung beziehen, gibt es jeden Monat mehr Geld.

Gl

Je nach Schwere Ihrer Behinderung können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, andernfalls gibt es zumindest eine Ermäßigung. Sie zahlen nur 50 Prozent der normalerweise fälligen KFZ-Steuer. Wenn Sie kein Auto haben oder kaum fahren, können Sie auch die Wertmarke für den ÖPNV erwerben.

H

Inhaber des „H“ fahren kostenlos im ÖPNV. Zusätzlich winkt eine komplette Befreiung von der KFZ-Steuer.

RF

Früher sorgte dieses Merkzeichen dafür, dass Sie keine Gebühren bei der GEZ bezahlen mussten. Heute gibt es diese komplette Befreiung nur noch in Ausnahmefällen. Immerhin sorgt das „RF“ dafür, dass bei Ihnen maximal ein Drittel des sonst üblichen Beitrags fällig wird.

TBl

Menschen, die weder richtig hören noch sehen können, sind von der Rundfunkgebühr vollständig befreit. Unter Umständen gibt es für diesen Personenkreis ein erhöhtes Landesblindengeld.

Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Einen großen Teil aller Nachteilsausgleiche können Sie allenfalls in Anspruch nehmen, wenn Ihnen das dazugehörige Merkzeichen zugesprochen wird. Darüber hinaus gibt es jedoch eine ganze Reihe an Vergünstigungen, die allein der Schwerbehindertenstatus mit sich bringt.

Schwerbehinderung und Rente

Nach mindestens 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rente können Sie früher Ihren Ruhestand antreten. Im Rahmen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht es zwei Jahre schneller. Falls Sie bereit sind, Abschläge in Kauf zunehmen, können Sie sogar bis zu fünf Jahre vor der sogenannten Regelaltersgrenze in die Rente starten.

Kündigungsschutz

Mit amtlich festgestellter Behinderung greift bei Ihnen der besondere Kündigungsschutz. Ohne Einbindung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt darf Ihnen der Arbeitgeber jetzt nicht mehr kündigen.

Sonderurlaub im Beruf

Ab einem GdB von 50 gibt es für Angestellte und Beamte im Mittel fünf zusätzliche Urlaubstage. Je nachdem, wie viele Tage Sie normalerweise in der Woche arbeiten. Das heißt: Wer im Regelfall eine Viertage-Woche hat, erhält nach dieser Regelung auch nur vier zusätzliche Urlaubstage. Natürlich profitieren Sie nur von dieser Regelung, wenn Sie Ihren Chef über die Schwerbehinderung in Kenntnis setzen.

Muss ich dem Arbeitgeber meine Schwerbehinderung melden?

Nein. Wenn Sie Ihren Job auch mit gesundheitlichen Einschränkungen ausüben können, muss Ihr Chef nichts von der Schwerbehinderung wissen. Dann gibt es jedoch auch keinen Sonderurlaub. Spätestens wenn Sie sich in die vorgezogene Rente verabschieden möchten, gilt es, im Personalbüro Bescheid zu sagen. Warum tatsächlich viele Menschen unsicher sind, ob Sie dem Arbeitgeber gegenüber mit offenen Karten spielen sollen, lesen Sie hier.

Steuern für Menschen mit Behinderung

Die Schwerbehinderung führt dazu, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Je höher der GdB, desto größer der Pauschbetrag. Mehr zu diesem komplexen Thema finden Sie in unserer kostenlosen Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Behinderung„.

Was ist ein Neufestellungsantrag?

Viele Mitglieder des Sozialverbands sprechen hier umgangssprachlich vom Verschlimmerungs- oder Verschlechterungsantrag. Aus diesen Begriffen liest sich die dahinterstehende Hoffnung heraus: Wer einen Neufeststellungsantrag einreicht, hat das Gefühl, dass sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung verschlimmert hat. Durch den Antrag soll nun ein höherer GdB herausspringen, am besten ein zusätzliches Merkzeichen.

Beim Neufeststellungsantrag sprechen wir also in der Regel von Menschen, die bereits eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung haben.

Ist solch eine Überprüfung sinnvoll? Das kommt immer auf den Einzelfall an. Auf jeden Fall ist es ratsam, dass Sie ein solches Unterfangen vorher mit einem Profi besprechen. Also zum Beispiel im Rahmen unserer Sozialberatung. Auch ein Fachanwalt für Sozialrecht wird Sie in dieser Frage gut beraten. Hintergrund ist, dass nach einem solchen Neufeststellungsantrag die Karten neu gemischt werden.

Das heißt nicht, dass der Ausgang des Verfahrens durch den Zufall bestimmt wird. Im Gegenteil: Basis des Schwerbehindertenrechts ist die oben beschriebene Versorgungsmedizin-Verordnung. In unserem Alltag beim Sozialverband sprechen wir häufig mit Menschen, deren Schwerbehindertenstatus schon viele Jahre alt ist. Wenn jetzt ein Antrag zur Überprüfung gestellt wird, muss das gesamte Verfahren unter Berücksichtung der aktuellen Versorgungsmedizin-Verordnung eingeordnet werden. Das muss für Sie kein Nachteil sein. Doch immer wieder kommt es vor, dass bestimmte Einschränkungen heute nicht mehr so hoch bewertet werden wie zum Zeitpunkt des Erstantrags. Ist das der Fall, droht eine Herabstufung Ihres GdB. Wenn es richtig schlecht läuft, verlieren Sie sogar Ihren Schwerbehindertenausweis.

„Vorsicht beim Neufeststellungsantrag. Insbesondere kurz vor der geplanten Altersrente ist es ratsam, mit dem Antrag zu warten.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Stellen Sie sich vor, Sie möchten demnächst mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in den Ruhestand. Wenn jetzt ein unbedachter Verschlechterungsantrag dazwischen kommt, lösen sich Ihre Pläne sehr schnell in Luft auf.

Deswegen gilt hier: Informieren Sie sich vor dem Neufeststellungsantrag bei einem Experten. Möglicherweise macht Ihr Vorhaben Sinn. Wenn nicht, ersparen Sie sich mithilfe eines solchen Gesprächs viel Schaden.

Gleichstellung beantragen – was bringt das in der Praxis?

Manchmal reicht es einfach nicht für den Grad der Behinderung von 50. Wenn Sie berufstätig sind, kann Ihnen vielleicht die Gleichstellung weiterhelfen. Ab einem GdB von 30 können Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit gleichstellen lassen. Allerdings nur, wenn gute Gründe vorliegen, dass Ihre Behinderung im Job für Probleme sorgt. Vielleicht fallen Sie häufig krankheitsbedingt aus. Oder Sie sind deutlich langsamer als früher, als die Behinderung noch nicht aufgetreten war.

Falls das Arbeitsamt Ihrem Antrag zustimmt, gelten Sie fortan als gleichstellt. Dieser Status führt nicht zum Anspruch auf Sonderurlaub. Sie können auch nicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Ein wesentlicher Vorteil der Gleichstellung ist allerdings der besondere Kündigungsschutz. Falls Ihr Chef beabsichtigt, Sie nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, kann er das nicht mehr so einfach tun. Er muss nun zwingend das Integrationsamt und – wenn vorhanden – die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb einschalten. Nun wird versucht, die Kündigung abzuwenden. In vielen Fällen ist das möglich – zum Beispiel über eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Falls Ihre Kündigung jedoch dadurch begründet ist, dass Sie zum Beispiel unzuverlässig sind, kann auch das Integrationsamt nichts mehr ausrichten.

Fazit

Der Schwerbehindertenausweis ist sehr facettenreich. Jeder Mensch mit Behinderung hat individuelle Einschränkungen, somit muss jeder Fall im Detail betrachtet werden. Ebenso ist es bei den verschiedenen Merkzeichen und Nachteilsausgleichen. Mit dieser Übersicht finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen im Schwerbehindertenrecht. Wenn Sie darüber hinaus Schwierigkeiten mit dem Thema haben, empfehlen wir Ihnen unsere Sozialberatung.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt oder Jobcenter.

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