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Sperrzeit beim Arbeitsamt – zählt diese Zeit für die Rente?

Insgesamt verhängte die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2018 rund 221.000 Sperrzeiten. Bis zu zwölf Wochen kann eine solche Sperre andauern, in der die Betroffenen kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Entstehungsgründe für eine solche Sperrfrist sind vielfältig, dazu gleich mehr. Uns interessiert vor allem: Was passiert während einer Sperrzeit eigentlich mit den Beiträgen zur Rentenversicherung?

Sperrzeit beim Arbeitsamt – zählt diese Zeit für die Rente?

Wann droht mir eine Sperrzeit?

Der Klassiker zum Auslösen einer Sperrzeit findet immer dann statt, wenn jemand seinen Job kündigt. In dieser Situation ist die Arbeitsagentur gezwungen zu überprüfen, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben. Wenn kein handfester Grund vorliegt, müssen Sie in diesem Fall zwölf Wochen auf Arbeitslosengeld verzichten. Dasselbe kann Ihnen auch passieren, wenn Sie mit Ihrem Chef einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Falls für die Arbeitsagentur keine wichtige Begründung erkennbar ist, verzichten Sie auch in diesem Fall auf viel Geld.

Was wäre ein „wichtiger Grund“ dafür, keine Sperrfrist zu erhalten?

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden und Sie bereits einen neuen Job sicher haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Auch wenn es gesundheitliche Aspekte gibt, die ein Weiterarbeiten in der Firma unmöglich erscheinen lassen, droht Ihnen keine Sperre. Natürlich müssen Sie das schriftlich belegen können – bestenfalls mit einem aussagekräftigen Attest vom Arzt.

Weitere opportune Gründe, die eine Sperrzeit verhindern, sind zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds oder ein Umzug, damit Sie sich mehr um Ihre Kinder kümmern können. Auch hier ist es ratsam, entsprechende Dokumente für das Arbeitsamt zusammenzutragen. Eine gute Übersicht zu Sperrzeiten und den Möglichkeiten, diese zu verhindern, finden Sie in diesem Artikel von Finanztip.

Wie lange wirkt eine Sperrfrist beim Arbeitsamt?

Das kommt auf das „Delikt“ an, für das man Ihnen die Sperrfrist aufgebrummt hat. Wer sich beispielsweise zu spät arbeitssuchend meldet, muss lediglich mit einer Sperre von einer Woche rechnen. Falls Ihr Sachbearbeiter der Meinung ist, Sie würden sich nicht ausreichend um Arbeit kümmern – etwa wenn Sie ein Jobangebot abgelehnt haben – drohen beim ersten Vergehen drei Wochen Sperrfrist. Kommt es zu einer Wiederholung, können Sie zunächst sechs und letztlich gar zwölf Wochen Sperre erwarten.

Rund drei Monate (zwölf Wochen) müssen Sie ohne Arbeitslosengeld auskommen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst haben. Allerdings gilt dies nur, wenn – wie oben beschrieben – kein guter Grund vorliegt.

Bekomme ich nach einer Sperre dann am Ende länger Arbeitslosengeld?

Nein, eine Sperrzeit ist keine Verschiebung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld in die Zukunft. Im betroffenen Zeitraum entfällt Ihr Anspruch komplett.

Beispiel: Peter (53) hat sich mit seinem Chef überworfen und kündigt seinen Job als Malergeselle. Mittelfristig möchte er sich eine andere Firma suchen, die Kündigung erfolgte impulsiv. Demzufolge liegt aus Sicht des Arbeitsamtes kein wichtiger Grund vor. Es folgt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die am 01.08.2019 beginnt. Insgesamt hat Peter ein Jahr lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vom 01.08 bis einschließlich 23.10.2029 ruht sein Arbeitslosengeld. Diese zwölf Wochen werden nach Ablauf des Jahres nicht hinten drangehängt.

Bin ich während der Sperrfrist krankenversichert?

Ja, auch im Rahmen der Sperrzeit sind Sie gesetzlich krankenversichert. Allerdings besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Werden während der Sperrzeit Rentenbeiträge abgeführt?

Nein, und das kann ein Problem werden. Denn Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, gehören zu den wichtigen Versicherungszeiten für eine mögliche vorgezogene Rente. Schauen wir uns die Altersrente für langjährig Versicherte an. Wer 35 Versicherungsjahre beisammen hat, darf mit 63 in Rente gehen – wenn auch mit Abschlägen.

Wann droht mir eine Sperrzeit?

Der Klassiker zum Auslösen einer Sperrzeit findet immer dann statt, wenn jemand seinen Job kündigt. In dieser Situation ist die Arbeitsagentur gezwungen zu überprüfen, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben. Wenn kein handfester Grund vorliegt, müssen Sie in diesem Fall zwölf Wochen auf Arbeitslosengeld verzichten. Dasselbe kann Ihnen auch passieren, wenn Sie mit Ihrem Chef einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Falls für die Arbeitsagentur keine wichtige Begründung erkennbar ist, verzichten Sie auch in diesem Fall auf viel Geld.

Was wäre ein „wichtiger Grund“ dafür, keine Sperrfrist zu erhalten?

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden und Sie bereits einen neuen Job sicher haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Auch wenn es gesundheitliche Aspekte gibt, die ein Weiterarbeiten in der Firma unmöglich erscheinen lassen, droht Ihnen keine Sperre. Natürlich müssen Sie das schriftlich belegen können – bestenfalls mit einem aussagekräftigen Attest vom Arzt.

Weitere opportune Gründe, die eine Sperrzeit verhindern, sind zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds oder ein Umzug, damit Sie sich mehr um Ihre Kinder kümmern können. Auch hier ist es ratsam, entsprechende Dokumente für das Arbeitsamt zusammenzutragen. Eine gute Übersicht zu Sperrzeiten und den Möglichkeiten, diese zu verhindern, finden Sie in diesem Artikel von Finanztip.

Wie lange wirkt eine Sperrfrist beim Arbeitsamt?

Das kommt auf das „Delikt“ an, für das man Ihnen die Sperrfrist aufgebrummt hat. Wer sich beispielsweise zu spät arbeitssuchend meldet, muss lediglich mit einer Sperre von einer Woche rechnen. Falls Ihr Sachbearbeiter der Meinung ist, Sie würden sich nicht ausreichend um Arbeit kümmern – etwa wenn Sie ein Jobangebot abgelehnt haben – drohen beim ersten Vergehen drei Wochen Sperrfrist. Kommt es zu einer Wiederholung, können Sie zunächst sechs und letztlich gar zwölf Wochen Sperre erwarten.

Rund drei Monate (zwölf Wochen) müssen Sie ohne Arbeitslosengeld auskommen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst haben. Allerdings gilt dies nur, wenn – wie oben beschrieben – kein guter Grund vorliegt.

Bekomme ich nach einer Sperre dann am Ende länger Arbeitslosengeld?

Nein, eine Sperrzeit ist keine Verschiebung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld in die Zukunft. Im betroffenen Zeitraum entfällt Ihr Anspruch komplett.

Beispiel: Peter (53) hat sich mit seinem Chef überworfen und kündigt seinen Job als Malergeselle. Mittelfristig möchte er sich eine andere Firma suchen, die Kündigung erfolgte impulsiv. Demzufolge liegt aus Sicht des Arbeitsamtes kein wichtiger Grund vor. Es folgt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die am 01.08.2019 beginnt. Insgesamt hat Peter ein Jahr lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vom 01.08 bis einschließlich 23.10.2029 ruht sein Arbeitslosengeld. Diese zwölf Wochen werden nach Ablauf des Jahres nicht hinten drangehängt.

Bin ich während der Sperrfrist krankenversichert?

Ja, auch im Rahmen der Sperrzeit sind Sie gesetzlich krankenversichert. Allerdings besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Werden während der Sperrzeit Rentenbeiträge abgeführt?

Nein, und das kann ein Problem werden. Denn Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, gehören zu den wichtigen Versicherungszeiten für eine mögliche vorgezogene Rente. Schauen wir uns die Altersrente für langjährig Versicherte an. Wer 35 Versicherungsjahre beisammen hat, darf mit 63 in Rente gehen – wenn auch mit Abschlägen.