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Was gilt beim Gaspreis?

Es herrscht Verwirrung: Die angekündigte Gasumlage kommt nun doch nicht, dafür sinkt die Mehrwertsteuer auf Gas. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei Ihrer Abrechnung achten sollten.

Mann hält Rechnung in der Hand
Hin und Her beim Gaspreis: Ein genaue Blick auf die Gasabrechnung kann sich lohnen. Text: Christoph Jänsch/dpa; Foto: dream@do/Adobe Stock.

Gasumlage, Mehrwertsteuersenkung und bald wohl auch eine Gaspreisbremse: Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sorgt das politische Hin und Her um die Gaspreise mitunter für Verwirrung. Die Abschlagszahlung und die Jahresabrechnung sollte man daher unbedingt auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Damit Sie dabei den Durchblick behalten, geben wir hier Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was gilt jetzt?

Die Gasbeschaffungsumlage wurde kurz vor ihrem geplanten Inkrafttreten gekippt. Die vorgesehenen rund 2,4 Cent Aufschlag pro Kilowattstunde fallen damit nun doch nicht an. Stattdessen gilt seit dem 1. Oktober ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Gas und Fernwärme von 7 statt 19 Prozent – und das noch bis Ende März 2024. Das soll der Entlastung der Bevölkerung dienen. Was bislang noch nicht klar ist: Wie genau und ab wann eine Gaspreisbremse greifen soll.

Was tun bei Fehlern in der Abrechnung?

Taucht in Ihrer Abrechnung der falsche Mehrwertsteuersatz oder die abgeschaffte Umlage auf, müssen Sie erst einmal gar nichts unternehmen. Dazu rät die Zeitschrift "Finanztest" (11/2022). Versorgungsunternehmen müssten falsch erhobene Mehrwertsteuersätze und Umlagen spätestens in der Jahresabrechnung korrigieren und entsprechend zurückzahlen.

Sind meine Abschlagszahlungen angemessen?

Im Zuge der gestiegenen Gaspreise wurden bei vielen Kundinnen und Kunden die Abschlagszahlungen angepasst. Wer kontrollieren möchte, ob die Anpassung seiner Beiträge korrekt vorgenommen wurde, kann dafür zum Beispiel den Energiepreis-Rechner der Verbraucherzentrale nutzen. Um ein fundiertes Ergebnis zu bekommen, muss der Rechner mit folgenden Eingangsdaten gefüttert werden: Bisheriger und neuer Arbeits- und Grundpreis, Jahresverbrauch und gegebenenfalls das Mess-Entgelt.

Über den aktuellen Brutto-Preis informieren Versorger in der Regel, andernfalls lässt er sich dort erfragen. Die anderen Daten lassen sich zum Beispiel der letzten Jahresabrechnung entnehmen. Haushalte, die feststellen, dass die neue Abschlagshöhe nicht richtig ausgewiesen wurde, sollten sich laut der Verbraucherzentrale NRW an ihren Energieversorger wenden. Dort können sie eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen.

Ab wann kann man mir das Gas abstellen? 

Laut "Finanztest" komme eine Sperre nur dann in Betracht, wenn ein Haushalt mit zwei monatlichen Abschlägen, die höher als 100 Euro sind, im Rückstand ist. Doch auch dann werde das Gas nicht sofort abgestellt. In der Grundversorgung müsse eine Sperre vier Wochen vorher angedroht werden. Außerdem müsse der Versorger schriftlich mitteilen, wie sich die Unterbrechung vermeiden ließe – etwa durch eine Ratenzahlung. Der tatsächliche Sperrtermin muss mindestens acht Werktage vorher angekündigt werden.

Wer hilft mir bei hohen Nachzahlungen?

Selbst Menschen, die bisher keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten, können für ihre Heizkostenabrechnung Unterstützung beantragen. Darauf weist die Energieschuldenberatung bei der Verbraucherzentrale Berlin hin. Wer mit seinem Einkommen in der Regel seine laufenden Kosten decken konnte, jetzt aber mit saftigen Nachzahlungen überfordert ist, kann die Kosten mithilfe des "einmaligen Bedarfs" voll oder teilweise erstattet bekommen. Zuständig ist das jeweilige Jobcenter oder Bezirksamt. Wichtig ist, dass der Antrag in dem Monat gestellt wird, in dem die Zahlung fällig ist. Betroffene sollten daher schnell handeln und den formlosen Antrag rechtzeitig stellen. Das Amt prüft dann individuell die Hilfebedürftigkeit. Daraus ergibt sich die Höhe der Unterstützung.


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