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Wo hinterlege ich meine Patientenverfügung?

Kaum ein Thema bewegt die Mitglieder des Sozialverbands so sehr wie die Patientenverfügung. Die Aussicht, irgendwann einmal nicht mehr selbstbestimmt leben zu können, ist für die meisten Menschen eine Horrorvorstellung. Zum Glück gibt es Wege, das Thema Selbstbestimmung auf den richtigen Weg zu bringen. Ganz einfach – mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Die Patientenverfügung – wo soll ich sie aufbewahren?

In früheren Beiträgen haben wir bereits darüber berichtet, welche Vordrucke Sie für eine Patientenverfügung nutzen können. Außerdem finden Sie in unserem Blog viele weitere Hinweise, die Ihnen beim Verfassen Ihrer Patientenverfügung behilflich sein werden. Eine Frage rund um die Patientenverfügung ist von elementarer Bedeutung: Wo soll dieses wichtige Dokument aufbewahrt werden? Über folgende Punkte sollten Sie sich im Klaren sein.

1. Sie können mehrere Versionen Ihrer Patientenverfügung in Umlauf bringen

Es ist nicht in Stein gemeißelt, dass es zu Ihrer Patientenverfügung lediglich ein Dokument geben darf. Im Gegenteil – es kann sogar sinnvoll sein, mehrere Ausdrucke vorzuhalten. Doch seien Sie achtsam: Selbstverständlich muss es sich in diesem Fall um ein und dieselbe Version handeln. Bringen Sie niemals verschiedene Varianten Ihrer Patientenverfügung unter die Leute! Außerdem müssen Sie jeden Ausdruck handschriftlich unterzeichnen. Wenn Sie dies beherzigen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihre Patientenverfügung tatsächlich angewandt wird.

2. Denken Sie an Ihre Angehörigen

Wie die meisten Menschen haben wahrscheinlich auch Sie einen Ordner mit Dokumenten im Arbeits- oder Wohnzimmer stehen. Ein guter Platz für die Patientenverfügung. Doch falls Sie einen Unfall haben und nicht ansprechbar sind, wird niemand wissen, dass dort eine Patientenverfügung liegt. Weihen Sie Ihre Angehörigen ein. Sagen Sie ihnen, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo diese zu finden ist. Im besten Fall sollten Sie Ihren Angehörigen eine von Ihnen unterschriebene Kopie der Patientenverfügung mitgeben. Falls Sie Ihre Angehörigen für den Notfall mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten, ist es ohnehin erforderlich, dieses Thema detailliert zu besprechen.

3. Arzt und Krankenhaus

Wir empfehlen Ihnen, ein Exemplar Ihrer Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt zu hinterlegen. Im Idealfall können Sie das Dokument sogar mit Ihrem Arzt durchsprechen und von diesem unterschreiben lassen. Möglicherweise fällt hierfür allerdings ein Honorar an. Viele Ärzte bieten diesen Service überhaupt nicht an, weil Gespräche über die Patientenverfügung von der Krankenkasse nicht vergütet werden. Falls es in Ihrer Nähe eine Klinik gibt, in der Sie bereits untersucht wurden, können Sie auch hier ein Dokument Ihrer Verfügung Ihrer Patientenakte hinzufügen lassen. Falls etwas passiert und Sie in dieses Krankenhaus kommen, liegt die Patientenverfügung schon vor.

4. Patientenverfügung und Gesundheitskarte

Seitdem die elektronische Gesundheitskarte eingeführt wurde, war geplant, dass auch sensible Informationen wie Patientenverfügungen darauf gespeichert werden können. Die Realität ist bisher weit hinter den Vorstellungen der Politik zurückgeblieben. Fragen Sie dennoch bei Ihrer Krankenkasse nach, ob eine Speicherung auf der Karte möglich ist.

5. Möchten Sie Ihre Patientenverfügung in einer Datenbank online speichern?

Datenbanken zur Speicherung Ihrer Patientenverfügung gibt es mittlerweile einige. Gegen eine meist geringe Gebühr haben Sie dort die Möglichkeit, Ihr Dokument hochzuladen. Über einen elektronischen Zugang können dann theoretisch auch Krankenhäuser auf Ihre Verfügung zugreifen. Diese Möglichkeit hat den Vorteil, dass Ihr Dokument jederzeit abrufbar ist – auch wenn beispielsweise Ihre Kinder nicht erreichbar sind.

Denken Sie daran, Ihre Patientenverfügung handschriftlich zu unterzeichnen. via GIPHY

6. Das Kärtchen in der Geldbörse

Eine günstige Alternative, Sanitäter oder Ärzte im Notfall wissen zu lassen, dass es eine Patientenverfügung gibt, stellt eine Scheckkarte dar. Diese finden Sie zum Beispiel im Umschlag unserer kostenlosen Broschüre zur Patientenverfügung. Falls Ihnen etwas zustößt und Sie sich nicht selbst mitteilen können, finden die Rettungskräfte in Ihrer Geldbörse eine Karte vor. Darauf steht, dass es eine Patientenverfügung gibt und welche Person im Notfall kontaktiert werden soll.

7. Beim Notar

Selbstverständlich können Sie Ihre Patientenverfügung auch beim Notar aufsetzen lassen und gleich dort hinterlegen. Bei dieser Variante fallen Gebühren an. In vielen Fällen ist es nötig, eine Vorsorgevollmacht beim Notar zu machen. Sollte das bei Ihnen auch so sein, bietet es sich an, dort auch gleich die Patientenverfügung mitzubehandeln.

8. Vorsicht bei Aktualisierungen

Sie sollten Ihre Patientenverfügung etwa alle drei Jahre überprüfen. Sofern Sie etwas ändern möchten, müssen Sie penibel darauf achten, dass sämtliche alten Exemplare Ihrer Verfügung aus dem Verkehr gezogen werden. Sowohl die ausgedruckten Dokumente bei Verwandten oder Ihrem Hausarzt als auch elektronisch gespeicherte Versionen. Nach Ihrer Änderung darf nur die neue Patientenverfügung zugänglich sein.

Fazit: Welche Lösung ist nun für mich am besten?

Wie Sie bereits festgestellt haben, gibt es nicht den einen Weg für die Hinterlegung Ihrer Patientenverfügung. Vielmehr haben Sie wie beim gesamten Thema Selbstbestimmung völlig freie Hand darüber, wer das Dokument zu sehen bekommt. Sie können für sich selbst bestimmen, wie offen Sie in dieser Frage sein möchten. Eines ist jedoch wichtig: Für den Fall, dass etwas passiert, muss sichergestellt sein, dass die Einsatzkräfte so schnell wie möglich erfahren, dass es eine Patientenverfügung gibt. Bedenken Sie, dass Sie selbst nach einem Unfall möglicherweise nicht ansprechbar sind. Für diese Situation bieten sich elektronische Register bzw. die Scheckkarte im Portmonee mit entsprechenden Ansprechpartnern an.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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