Mit dem Wohngeldgesetz soll ein angemessenes und familiengerechtes Wohnens ermöglicht werden. Wer ein geringes Einkommen hat, dem zahlt der Staat unter Umständen einen Zuschuss zur Miete. Das gilt auch für Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind dagegen Personen, die Leistungen der Grundsicherung, der Kinder- und Jugendhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten. Deren Unterkunftskosten übernehmen Jobcenter oder Sozialamt.
Ohne Antrag gibt's kein Geld
Für den Bezug von Wohngeld müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese kann die zuständige Wohngeldstelle nur überprüfen, wenn ihr ein Antrag sowie die notwendigen Nachweise vorliegen. Es handelt sich dabei nicht um ein Almosen, sondern um einen gesetzlichverbrieften Anspruch. Scheuen Sie sich daher nicht, einen Antrag zu stellen oder sich beraten zu lassen!
Wohngeld gibt es nicht rückwirkend
Den Zuschuss zur Miete gibt es erst ab dem Monat, in dem auch ein Antrag gestellt wurde. Es lohnt sich also, das Wohngeld so früh wie möglich wenigstens formlos zu beantragen. Künftig wird das Wohngeld dynamisiert. Das bedeutet, dass sich dessen Höhe alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung anpasst. Wer bereits Wohngeld ezieht und die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, profitiert automatisch von der gesetzlichen Erhöhung und muss meinen neuen Antrag stellen.
Wovon hängt die staatliche Leistung ab?
Für den Anspruch auf Wohngeld und für den Umfang der gewährten Leistung ist nicht allein die Höhe der Miete ausschlaggebend. Entscheidend ist auch die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und deren jeweiliges Gesamteinkommen. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Wohnung einer Genossenschaft, der Kommune, einer Wohnungsgesellschaft oder einem privaten Vermieter gehört.