Verschlimmerungsantrag: Darauf müssen Sie VORHER achten
Michael P. hat seit sechs Jahren eine amtlich festgestellte Behinderung. Er ist gerade 60 geworden, in wenigen Jahren möchte er in Altersrente gehen. Sein gesundheitlicher Zustand ist mit der Zeit nicht besser geworden. Deswegen spielt er mit dem Gedanken, einen Änderungsantrag zu stellen.
Verschlimmerungsantrag = Änderungsantrag
Gemeinhin spricht man in diesem Fall von einem „Verschlimmerungsantrag“. Der korrekte Begriff lautet jedoch „Änderungsantrag“, denn das Landesamt für soziale Dienste soll nun prüfen, ob eine Änderung beim Grad der Behinderung (GdB) und möglicherweise den Merkzeichen vorgenommen werden muss. „Ich sage unseren Mitgliedern in einem solchen Fall aber immer: Jeder Änderungsantrag birgt auch das Risiko einer Herabstufung“, warnt Helga Menzel, Rechtsschutzsekretärin beim Sozialverband Schleswig-Holstein.
Grundsätzlich kann ein Änderungsantrag zwei verschiedene Gründe haben. Im ersten Fall ist eine neue Krankheit bzw. Behinderung dazu gekommen. Alternativ kann sich die bestehende Behinderung verschlechtert haben. Helga Menzel: „Maßgeblich für die Festlegung des GdB sind aber die tatsächlichen Funktionseinschränkungen, nicht die Diagnose einer Erkrankung.“
Diese drei Fragen sollten Sie sich unbedingt vor einem Änderungsantrag selbst stellen
Wenn Sie einen Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag einreichen, ist das Landesamt für soziale Dienste verpflichtet, Ihren Gesundheitszustand zu prüfen.. Deswegen sollten Sie sich vor dem Antrag über drei Punkte im Klaren sein:
Frage 1: Was genau würde mir eine Heraufsetzung konkret bringen?
Ein Antrag auf Neufeststellung macht nur Sinn, wenn er die persönliche Lage des Antragstellers verbessern kann. Rechtsschutzsekretärin Helga Menzel spricht aus Erfahrung: „Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder, für die wir einen höheren GdB oder ein Merkzeichen durchsetzen konnten, später bei mir anrufen. Die fragen dann, was sie mit dem neuen GdB anfangen können. Dies sollte man vorher erfragen. In vielen Fällen macht ein Antrag nämlich überhaupt keinen Sinn.“
Frage 2: Gibt es aktuelle Befundberichte von Ihren Ärzten?
„Das A und O sind die Befundberichte“, weiß Helga Menzel aus der Kieler Rechtsberatung des SoVD. „Denn die alten Gutachten kennt das Landesamt für soziale Dienste bereits. Die Frage ist, was im aktuellen Fall neu von Ihren Ärzten dokumentiert werden kann.“
Wenn Sie letztlich einen Änderungsantrag stellen, sollten Sie Ihre Ärzte darauf hinweisen, dass die Befundberichte möglichst konkret ausgefüllt werden. Sämtliche Funktionseinschränkungen und Behinderungen im Alltag müssen dokumentiert werden. Andernfalls wird die Behörde nicht in der Lage sein, Ihren Antrag in Ihrem Sinne zu bearbeiten. „In den meisten Fällen untersucht das Landesamt für soziale Dienste die Antragsteller nicht persönlich", so Helga Menzel. „Darum sind die Berichte Ihrer Ärzte auch so wichtig. Hier muss genau beschrieben werden, was Ihnen fehlt und welche Auswirkungen das im Alltag hat.“
Frage 3: Haben Sie sich vor dem Verschlimmerungsantrag durch eine Beratung abgesichert?
Zunächst sollten Sie einen Antrag mit Ihren Ärzten besprechen. Hat sich Ihre Erkrankung wirklich so stark verschlimmert, dass ein Änderungsantrag sinnvoll ist? Ist die neu hinzugekommene Behinderung so erheblich, dass der GdB möglicherweise erhöht wird. Helga Menzel rät dazu, die eigene Situation im Verhältnis zu sehen: „Ein GdB von 100 bedeutet die schlimmste Form einer Erkrankung. Wie schlimm ist es im Verhältnis dazu bei Ihnen? Hier kann ein offenes Gespräch mit dem Arzt helfen.“
Wenn Sie sich in diesem Punkt Klarheit verschafft haben, sollten Sie noch eine andere Frage klären lassen: Das Landesamt für soziale Dienste legt den Grad der Behinderung anhand der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ fest. Hierin wird genau beschrieben, welche Krankheit welchen GdB nach sich zieht. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ist ständig im Fluss und wird laufend aktualisiert. Mit anderen Worten: Eine Behinderung, die vor fünf Jahren begutachtet wurde, wird heute vielleicht ganz anders bewertet. Ein Bespiel hierfür ist die Diabetes, weiß Helga Menzel: „Früher gab es bei Diabetes immer einen GdB von 50, wenn Insulin gespritzt werden musste. Im Jahr 2010 wurden die versorgungsmedizinischen Grundsätze geändert – seitdem kommt kaum noch jemand mit Diabetes allein auf einen GdB von 50.“
Wird ein Änderungsantrag gestellt, muss das Landesamt für soziale Dienste aber erneut prüfen. Mit dem Risiko, dass der aktuelle Grad der Behinderung herabgestuft wird. Für die Mitglieder des Sozialverbands hat Helga Menzel daher einen Tipp: „Wenn Sie einen GdB von mindestens 50 haben und demnächst vorhaben, in Rente zu gehen – lassen Sie die Finger von einem Änderungsantrag! Er birgt die Gefahr, dass Sie den Status der Schwerbehinderung verlieren. Möglicherweise fällt dann Ihre Planung, vorzeitig in Altersrente zu gehen, ins Wasser. Wenn Sie in Rente sind, können Sie den Verschlimmerungsantrag immer noch stellen.“
Mehr Tipps zur Schwerbehinderung
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Wann und wie Sie frühestens in die Altersrente kommen
Welche Möglichkeiten Sie haben, um einen der begehrten Parkausweise zu erhalten
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